Transfer-Sozialplan & Dreiseitiger Vertrag
Wir beraten Betriebsräte und Arbeitgeber bei der Verhandlung von Sozialplänen und der Gestaltung des Dreiseitigen Vertrages.
Nutzen Sie einen Transfersozialplan
Wenn Stellenabbau unvermeidlich wird, beraten wir Arbeitgeber und Betriebsräte bei der Gestaltung und Umsetzung eines Transfer-Sozialplans und bei der Projektierung von geförderten Outplacementmaßnahmen und Transfergesellschaften.
- §110 SGB III – geförderte Outplacementberatung eröffnet neue Chancen im ersten Arbeitsmarkt, noch während der Beschäftigung beim freisetzenden Arbeitgeber.
- §111 SGB III – die Transfergesellschaft verlängert die finanzielle Absicherung um bis zu ein Jahr und ermöglicht aktive Vermittlung sowie vorbereitende Qualifizierung.
Abfindungssozialplan oder Transfersozialplan?
Oft erleben wir Diskussionen, ob ein „Abfindungssozialplan" oder ein „Transfersozialplan" die bessere Wahl ist. Ein gelungener Sozialplan bietet den Mitarbeiter:innen hingegen Optionen, die ihrer individuellen Situation am besten gerecht werden. So benötigt ein älterer Familienvater eine andere Absicherung, Betreuung und Qualifizierung als ein junger Single. Beide fallen jedoch unter denselben Sozialplan.
Wir helfen Ihnen, Lösungen zu finden, die die richtige Kombination aus sozialer Absicherung, Qualifizierung, Beratung und aktiver Vermittlung bieten – und alle gesetzlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen.
Hinweise zur Gestaltung
Wahlmöglichkeiten für Mitarbeiter:innen
Der eine findet rasch eine neue Beschäftigung und legt Wert auf die Abfindung. Andere brauchen die Unterstützung und Sicherheit einer Transfergesellschaft. Ein guter Sozialplan wird beiden Situationen gerecht.
Möglichst viele Details vereinbaren
Neben Laufzeit und Absicherungsniveau gehört auch das Qualifizierungsbudget, der Anbieter der Transfergesellschaft und der Umgang mit nicht verbrauchten Mitteln in den Sozialplan.
Sprinterprämie
Leisten Mitarbeiter:innen einen Eigenbeitrag (Abfindungsverzicht oder Einbringung der Kündigungsfrist), sollten sie an den durch frühzeitiges Ausscheiden eingesparten Mitteln per Sprinterprämie beteiligt werden.
Wenn Sie sich dem Thema erstmalig nähern, stellen wir Ihnen gerne rechtlich unverbindliche Mustersozialpläne zur Verfügung.
Der Dreiseitige Vertrag
Steht der Sozialplan und ist die Finanzierung geklärt, müssen die Vereinbarungen mit KARENT als Träger in einem Vertrag festgehalten und ein sog. dreiseitiger Vertrag vereinbart werden. Der Vertrag zwischen KARENT und dem alten Arbeitgeber regelt die zu erbringenden Leistungen und enthält eine Regelung über die Besicherung der Lohn- und Gehaltszahlungen (Treuhänder, Bankbürgschaft oder – bei kleineren Projekten – Vorauszahlung).
Der Dreiseitige Vertrag ist Aufhebungs- und Arbeitsvertrag in einem. Der erste Teil regelt die Modalitäten des Ausscheidens beim alten Arbeitgeber (Abfindung, Pensionsansprüche, Arbeitszeitkonten). Der zweite Teil regelt das befristete Arbeitsverhältnis und die Höhe des Gehaltes zwischen KARENT und der betroffenen Person. Daher wird der Vertrag immer zwischen drei Beteiligten vereinbart: der betroffenen Person, dem alten Arbeitgeber und KARENT.
Der Dreiseitige Vertrag muss inhaltlich immer dem Sozialplan entsprechen. Wir bieten hierzu einen ersten Entwurf an, der dem Einzelfall angepasst wird.
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